§ 13 PrüfbV
§ 13 IT-Systeme
(1) 1Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 2Insbesondere ist einzugehen auf
1.
das Informationsrisikomanagement,
2.
das IT-Sicherheitsmanagement,
3.
den IT-Betrieb,
4.
die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie
5.
die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall.
(2) 1Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Institut.
Fußnote
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 u. § 63 Abs. 2 Eingangssatz +++)
§ 14 PrüfbV
§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 2 Eingangssatz +++)
§ 15 PrüfbV
§ 15 Sanierungsplanung
(1) 1Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. 2Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. 3Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festgelegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen. 4Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. 5Insbesondere hat der Prüfer zu beurteilen:
1.
die Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells, die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der kritischen Funktionen sowie die Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen in dem Sanierungsplan nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
2.
die grundsätzliche Eignung, die Auswirkungen und Umsetzbarkeit der in dem Sanierungsplan enthaltenen Handlungsoptionen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; die institutsspezifischen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen,
3.
die qualitativen und quantitativen Indikatoren nach § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dahingehend, ob sie die institutsspezifischen Besonderheiten angemessen berücksichtigen und innerhalb eines definierten Eskalations- und Informationsprozesses im Krisenfall eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen ermöglichen,
4.
die Szenarien für schwerwiegende Belastungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes hinsichtlich der Abdeckung der wesentlichen Risikotreiber, der Nachvollziehbarkeit und der institutsspezifischen Eignung; im Hinblick auf die Eignung der Szenarien sind neben den institutsspezifischen Anforderungen auch die aufsichtlichen Vorgaben an die besondere Schwere der Belastungen sowie die Art des jeweiligen Szenarios zu berücksichtigen,
5.
die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; dabei ist darauf einzugehen, ob die Beschreibung und die Analyse des Zusammenwirkens von Belastungsszenarien, Indikatoren und Handlungsoptionen ausreichend im Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen, angemessen und im Hinblick auf die hieraus resultierenden Analysen nachvollziehbar sind,
6.
das Kommunikations- und Informationskonzept nach § 13 Absatz 2 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Hinblick darauf, ob dieses die Besonderheiten der einzelnen Handlungsoptionen angemessen berücksichtigt,
7.
die vorbereitenden Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 Nummer 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, deren Eignung sowie das Vorhandensein eines angemessenen Zeitplans und Monitoringkonzepts für die Umsetzung; hierbei ist auch zu beurteilen, ob die auf Grund der Prüfung festgestellten Mängel durch die vorbereitenden Maßnahmen beseitigt werden können.
(2) 1Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung eines Einzelsanierungsplans befreiten Institut hat der Prüfer zu prüfen, ob das Institut die Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem notwendig sind.
Fußnote
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)
§ 17 PrüfbV
§ 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
1Sofern das Institut im Berichtszeitraum von der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Gebrauch gemacht hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährleistet und ob die Grenzen im Berichtszeitraum eingehalten wurden. 2Überschreitungen der Grenzen sind in dem Bericht gegliedert nach der Höhe des Betrags und der Dauer sowie des Prozentsatzes der Überschreitung anzugeben.
Fußnote
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)
§ 20 PrüfbV
§ 20 Kapitalpuffer
(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
(2) 1Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 u. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)
§ 21 Absatz 2 PrüfbV
(2) 1Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elementen darzustellen. 2Die Entwicklung der Kapitalquoten ist darzustellen.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1, § 63 Abs. 3 +++)
(+++ § 21 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz +++)
§ 24 PrüfbV
§ 24 Offenlegungsanforderungen
1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. 2Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.
Fußnote
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)
§ 31 PrüfbV
§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft
(1) 1Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. 2Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt. 3Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. 4Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) eingehalten werden. 5Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes betreffend Organkredite zu berichten.
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen.
(4) 1Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht nach § 70 aufzunehmen. 2Die Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.
(5) 1Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
(+++ § 31 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)
§ 32 PrüfbV
§ 32 Länderrisiko
1Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. 2Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.
Fußnote
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
§ 33 PrüfbV
§ 33 Organkredite
(1) Sämtliche Organkredite nach § 15 des Kreditwesengesetzes sind in die Auswahl der zu prüfenden Kredite einzubeziehen.
(2) Stets zu prüfen sind Kredite an
1.
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
2.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
3.
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei denen ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Verwaltungs-oder Aufsichtsorgan des Instituts angehört.
(3) Die geprüften Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert und unter Angabe der wesentlichen Merkmale tabellarisch darzustellen.
(4) 1Der Prüfer hat zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kredite nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt wurden oder ob es Anhaltspunkte für möglicherweise bestehende gravierende Interessenkonflikte gibt, die geeignet sind die Zuverlässigkeit der Organmitglieder gemäß § 25c Absatz 1 und § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu beeinträchtigen.
Fußnote
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
§ 34 PrüfbV
§ 34 Bemerkenswerte Kredite
(1) 1Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. 2Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 35 zu beurteilen. 3Wenn Kreditnehmer nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit der Kredite dieser Kreditnehmer zugrunde zu legen.
(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:
1.
Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist oder im abgelaufenen Geschäftsjahr erforderlich war,
2.
Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
3.
Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt,
4.
Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder bei deren Prüfung sich Anhaltspunkte für gravierende Interessenkonflikte ergeben haben.
(3) 1Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. 2Kreditrahmenkontingente sind als bemerkenswert anzusehen, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreichen oder überschreiten.
(4) 1Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. 2Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
(+++ § 34 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)
§ 35 PrüfbV
§ 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.
(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.
(3) 1Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.
Fußnote
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
§ 36 PrüfbV
§ 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
1Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. 2Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
Fußnote
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
§ 37 PrüfbV
§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen
(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.
(2) 1Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen.
Fußnote
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)