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§ 34 Absatz 2 Nummer 1 PrüfbV
1.
Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist oder im abgelaufenen Geschäftsjahr erforderlich war,
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§ 34 Absatz 2 Nummer 1 PrüfbV
von
§ 35 Absatz 1 Satz 1 PrüfbV