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§ 14 PrüfbV
§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
(1)
1
Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach
§ 25a Absatz 2 Satz 1
des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind.
2
Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach
§ 25a Absatz 2 Satz 1
des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
(3)
1
Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 14
: Zur Anwendung vgl.
§ 63 Abs. 2
Eingangssatz +++)
Verweis auf
§ 14 PrüfbV
von
§ 14 Absatz 3 Satz 2 PrüfbV