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§ 25a Absatz 2 Satz 1 KWG
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Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften festlegen.
Verweis auf
§ 25a Absatz 2 Satz 1 KWG
von
§ 14 Absatz 1 Satz 1 PrüfbV