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§ 63 Absatz 1 Satz 2 PrüfbV
2
Die
§§ 31 bis 37
sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der Vorschriften über das Meldewesen zu berichten ist.
§ 63 Absatz 2 PrüfbV
(2) Darüber hinaus sind die
§§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37
nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die
1.
Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Betreiber des Platzierungsgeschäfts oder Abschlussvermittler sind,
2.
nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
3.
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
Verweis auf
§ 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PrüfbV
von
§ 34 Absatz 4 Satz 3 PrüfbV