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§ 29 Absatz 1 Satz 7 KWG
7
Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach
§ 12
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach
§ 12
Absatz 1 sowie nach
§ 13 Absatz 1 bis 4
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt.
Verweis auf
§ 29 Absatz 1 Satz 7 KWG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 PrüfbV