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§ 35 PrüfbV
§ 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des
§ 34 Absatz 2 Nummer 1
ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.
(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des
§ 34 Absatz 2 Nummer 2
die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.
(3)
1
Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.
Fußnote
(+++
§ 35
: Zur Anwendung vgl.
§ 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Eingangssatz +++)
Verweis auf
§ 35 PrüfbV
von
§ 34 Absatz 1 Satz 2 PrüfbV