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§ 34 Absatz 2 Nummer 2 PrüfbV
2.
Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
Verweis auf
§ 34 Absatz 2 Nummer 2 PrüfbV
von
§ 35 Absatz 2 Satz 1 PrüfbV