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§ 13 PrüfbV
§ 13 IT-Systeme
(1)
1
Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach
§ 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6
insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden.
2
Insbesondere ist einzugehen auf
1.
das Informationsrisikomanagement,
2.
das IT-Sicherheitsmanagement,
3.
den IT-Betrieb,
4.
die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie
5.
die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall.
(2)
1
Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Institut.
Fußnote
(+++
§ 13
: Zur Anwendung vgl.
§ 30 Abs. 1
u.
§ 63 Abs. 2
Eingangssatz +++)
Verweis auf
§ 13 PrüfbV
von
§ 13 Absatz 2 Satz 2 PrüfbV