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§ 10i Absatz 1 KWG
(1) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpufferanforderungen erforderlich ist:
1.
des Kapitalerhaltungspuffers nach
§ 10c
,
2.
des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach
§ 10d
, und
3.
in den Fällen und nach Maßgabe
a)
des
§ 10h Absatz 1
des höheren der Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f
und für anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g
,
b)
des
§ 10h Absatz 2
der Summe aus einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f
oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g
und einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
§ 10e
.
Verweis auf
§ 10i Absatz 1 KWG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 PrüfbV