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§ 10c KWG
§ 10c Kapitalerhaltungspuffer
(1)
1
Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten.
2
Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ermittelten Gesamtrisikobetrags.
(2)
1
Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
.
Fußnote
(+++
§ 10c
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 5, 9g
u. 9h +++)
(+++
§ 10c
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 9a Satz 1
+++)
(+++
§ 10c
: Zur Anwendung vgl.
§ 64r Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 10c KWG
von
§ 10i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWG