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§ 17 PrüfbV
§ 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
1
Sofern das Institut im Berichtszeitraum von der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Gebrauch gemacht hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gewährleistet und ob die Grenzen im Berichtszeitraum eingehalten wurden.
2
Überschreitungen der Grenzen sind in dem Bericht gegliedert nach der Höhe des Betrags und der Dauer sowie des Prozentsatzes der Überschreitung anzugeben.
Fußnote
(+++
§ 17
: Zur Anwendung vgl.
§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Eingangssatz, Abs. 3 +++)
Verweis auf
§ 17 PrüfbV
von
§ 17 Satz 3 PrüfbV