§ 144 Absatz 1 GewO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die erforderliche Erlaubnis
a)
(weggefallen),
b)
nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c)
nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
d)
nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e)
nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f)
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g)
nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
h)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
i)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
j)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,
k)
nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
l)
nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
m)
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
n)
nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder
o)
nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
2.
ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
4.
ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
§ 145 Absatz 1 GewO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
b)
eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
2.
einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a.
entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a)
eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
b)
eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
4.
ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
§ 145 Absatz 2 Nummer 2 GewO
2.
Waren im Reisegewerbe
a)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c)
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
§ 145 Absatz 2 Nummer 6 GewO
6.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
§ 146 Absatz 1 GewO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung
c)
nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
zuwiderhandelt,
1a.
einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
2.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.