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§ 144 Absatz 1 GewO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die erforderliche Erlaubnis
a)
(weggefallen),
b)
nach
§ 30 Abs. 1
eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c)
nach
§ 33a Abs. 1 Satz 1
Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
d)
nach
§ 33c Abs. 1 Satz 1
ein Spielgerät aufstellt, nach
§ 33d Abs. 1 Satz 1
ein anderes Spiel veranstaltet oder nach
§ 33i Abs. 1 Satz 1
eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e)
nach
§ 34 Abs. 1 Satz 1
das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f)
nach
§ 34a Abs. 1 Satz 1
Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g)
nach
§ 34b Abs. 1
fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
h)
nach
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
i)
nach
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
j)
nach
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Wohnimmobilien verwaltet,
k)
nach
§ 34d Absatz 1 Satz 1
den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
l)
nach
§ 34d Absatz 2 Satz 1
über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
m)
nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1
Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
n)
nach
§ 34h Absatz 1 Satz 1
Anlageberatung erbringt oder
o)
nach
§ 34i Absatz 1 Satz 1
den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
2.
ohne Zulassung nach
§ 31 Absatz 1
Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach
§ 31 Absatz 2 Satz 2
zuwiderhandelt oder
4.
ohne eine nach
§ 47
erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
§ 145 Absatz 1 GewO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Erlaubnis nach
§ 55 Abs. 2
a)
eine Tätigkeit nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1
oder
b)
eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
2.
einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a.
entgegen
§ 57 Abs. 3
das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 59 Satz 1
, durch die
a)
eine reisegewerbliche Tätigkeit nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1
oder
b)
eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
4.
ohne die nach
§ 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
§ 145 Absatz 2 Nummer 2 GewO
2.
Waren im Reisegewerbe
a)
entgegen
§ 56 Abs. 1 Nr. 1
vertreibt,
b)
entgegen
§ 56 Abs. 1 Nr. 2
feilbietet oder ankauft oder
c)
entgegen
§ 56 Abs. 1 Nr. 3
feilbietet,
§ 145 Absatz 2 Nummer 6 GewO
6.
entgegen
§ 56 Abs. 1 Nr. 6
Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
§ 146 Absatz 1 GewO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung
a)
nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2
,
b)
nach
§ 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2
oder
c)
nach
§ 35 Abs. 9
in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
zuwiderhandelt,
1a.
einer mit einer Erlaubnis nach
§ 35 Abs. 2
, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
2.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 51 Satz 1
eine gewerbliche Anlage benutzt.
Verweis auf
§ 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 GewO
von
§ 148 Satz 1 Nummer 1 GewO