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§ 33c Absatz 1 Satz 1 GewO
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Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d GewO