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§ 35 Absatz 2 GewO
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (
§ 45
) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Verweis auf
§ 35 Abs. 2 GewO
von
§ 146 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a GewO