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§ 56 Absatz 1 Nummer 2 GewO
2.
das Feilbieten und der Ankauf von
a)
Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
b)
Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
c)
(weggefallen)
Verweis auf
§ 56 Abs. 1 Nr. 2 GewO
von
§ 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GewO