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§ 31 Absatz 2 Satz 2 GewO
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Sie ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig.
Verweis auf
§ 31 Absatz 2 Satz 2 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO