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§ 56 Absatz 1 Nummer 6 GewO
6.
der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (
§ 34 Abs. 4
) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
Verweis auf
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO
von
§ 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 GewO