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§ 34 Absatz 4 GewO
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
Verweis auf
§ 34 Abs. 4 GewO
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GewO