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§ 59 Satz 1 GewO
1
Soweit nach
§ 55a oder § 55b
eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des
§ 57
untersagt werden.
Verweis auf
§ 59 Satz 1 GewO
von
§ 145 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO