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§ 51 Satz 1 GewO
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Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden.
Verweis auf
§ 51 Satz 1 GewO
von
§ 146 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO