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§ 33i Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des
§ 33c Abs. 1 Satz 1
oder des
§ 33d Abs. 1 Satz 1
dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 33i Abs. 1 Satz 1 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d GewO