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§ 33a Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
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Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 33a Abs. 1 Satz 1 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c GewO