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§ 34 Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
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Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Verweis auf
§ 34 Abs. 1 Satz 1 GewO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e GewO