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EdW-BeitragsverordnungVerweise

§ 5

Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze

EdWBeitrV

EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist

(1) 1Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1 050 Euro.
2Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2 100 Euro.
3§ 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.
(2) 1Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste.
2Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2.
3Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste.
4Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.
5§ 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
6Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen.
7Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
1.
den Sonderbeiträgen eines Instituts,
2.
den Sonderzahlungen eines Instituts,
3.
einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und
4.
dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,
darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält.
4Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich.
5Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend.
6Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt.
7Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen
1.
den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder
2.
den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.
8Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(4) 1Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest.
2Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden.
(5) 1Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können.
2Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann.
3Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)