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§ 8 Absatz 7 Satz 4 AnlEntG
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Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach
§ 340g
des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach
§ 340g
des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über
§ 340e Absatz 4
des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des
§ 340g
des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt.
Verweis auf
§ 8 Absatz 7 Satz 4 AnlEntG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 EdWBeitrV