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§ 1 Absatz 1 Satz 2 EdWBeitrV
2
Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den
§§ 2 bis 2d
, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne und abzüglich des Ertrages aus einer Verlustübernahme.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 EdWBeitrV
3
Die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem Anlegerentschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht berücksichtigt.
§ 1 Absatz 1 Satz 4 EdWBeitrV
4
Institute, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft tätig sind, können ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fiktives Geschäftsführergehalt vermindern, welches auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist.
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 EdWBeitrV
von
§ 5 Absatz 3 Satz 1 EdWBeitrV