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§ 340e Absatz 4 Satz 1 HGB
(4)
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In der Bilanz ist dem Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach
§ 340g
in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Verweis auf
§ 340e Absatz 4 Satz 1 HGB
von
§ 5 Absatz 2 Satz 7 EdWBeitrV