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§ 2 Absatz 3 Satz 4 EdWBeitrV
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Hatten neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresabschluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet, betragen die beitragsrelevanten Erträge null Euro.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 Satz 4 EdWBeitrV
von
§ 5 Absatz 3 Satz 7 EdWBeitrV