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§ 1 Absatz 1 Satz 2 EdWBeitrV
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Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den
§§ 2 bis 2d
, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne und abzüglich des Ertrages aus einer Verlustübernahme.
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 2 EdWBeitrV
von
§ 5 Absatz 2 Satz 7 EdWBeitrV