Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 WpÜGGebV
§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
1.
die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach
§ 10 Abs. 2 Satz 3
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
2.
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in
§ 14 Abs. 2 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
3.
die Untersagung des Angebotes nach
§ 15 Abs. 1 oder 2
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
4.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach
§ 20 Abs. 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
5.
die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach
§ 24
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
6.
die Untersagung von Werbung nach
§ 28 Abs. 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach
§ 36
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
8.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach
§ 37 Abs. 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
9.
die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach
§ 41 in Verbindung mit § 6
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
Verweis auf
§ 2 WpÜGGebV
von
§ 6 Satz 1 AKostG