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§ 10 Absatz 2 Satz 3 WpÜG
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Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Bieter mit Wohnort oder Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidungen der Geschäftsführungen über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt werden.
Verweis auf
§ 10 Abs. 2 Satz 3 WpÜG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpÜGGebV