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§ 20 Absatz 1 WpÜG
(1) Die Bundesanstalt lässt auf schriftlichen Antrag des Bieters zu, dass Wertpapiere der Zielgesellschaft bei den ergänzenden Angaben nach
§ 11 Abs. 4 Nr. 2
, den Veröffentlichungspflichten nach
§ 23
, der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach
§ 29 Abs. 2
und der Bestimmung der Gegenleistung nach
§ 31 Abs. 1, 3 und 4
und der Geldleistung nach
§ 31 Abs. 5
unberücksichtigt bleiben.
Verweis auf
§ 20 Abs. 1 WpÜG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpÜGGebV