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§ 11 Absatz 4 Nummer 2 WpÜG
2.
weitere ergänzende Angaben vorschreiben, soweit dies notwendig ist, um den Empfängern des Angebots ein zutreffendes und vollständiges Urteil über den Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und das Angebot zu ermöglichen.
Verweis auf
§ 11 Abs. 4 Nr. 2 WpÜG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 WpÜG