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§ 15 Absatz 1 WpÜG
(1) Die Bundesanstalt untersagt das Angebot, wenn
1.
die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die nach
§ 11 Abs. 2
oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
2.
die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen,
3.
der Bieter entgegen
§ 14 Abs. 1 Satz 1
der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt,
4.
der Bieter entgegen
§ 14 Abs. 2 Satz 1
die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht hat oder
5.
die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach
§ 26 Absatz 1 oder 2
verstößt oder der Bieter entgegen
§ 26 Absatz 1 oder 2
die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1
veröffentlicht hat.
§ 15 Absatz 2 WpÜG
(2) Die Bundesanstalt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in
§ 14 Abs. 3 Satz 1
vorgeschriebenen Form vornimmt.
Verweis auf
§ 15 Abs. 1 oder 2 WpÜG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpÜGGebV