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§ 14 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
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Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln.
Verweis auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpÜG