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§ 14 Absatz 2 Satz 1 WpÜG
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Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu veröffentlichen, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat.
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpÜGGebV