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§ 28 Absatz 1 WpÜG
(1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
Verweis auf
§ 28 Abs. 1 WpÜG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpÜGGebV