§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß
§ 1 erfasst sind.
(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.
(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
1.
Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.
3.
Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitgliedstaat benannten Behörden, die für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.
3a.
Abwicklungseinheit ist
a)
eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß
§ 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder
aa)
das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den
§§ 8a bis 8c des Kreditwesengesetzes unterliegt, und
bb)
für das in einem nach Maßgabe von
§ 40 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist.
a)
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten, Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen, oder
b)
CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen.
5.
Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Maßgabe von
§ 62 oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis.
6.
Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind Anteilsinhaber oder Gesellschafter.
7.
Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
8.
Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im Sinne des
§ 8e des Kreditwesengesetzes.
9.
Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.
10.
Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeutende Zweigniederlassung im Sinne des
§ 8f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
10a.
Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.
10b.
Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die in
§ 91 Absatz 1 näher bestimmten Verbindlichkeiten.
10c.
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des
§ 91 Absatz 1, die die in
§ 49b oder in
§ 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.
12.
Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.
13.
Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur Ausübung einer der in Anhang I der
Richtlinie 2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der
Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) genannten Tätigkeiten zugelassen ist.
15.
Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des
§ 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes.
16.
Einlagensicherungssysteme sind solche im Sinne des
§ 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
18.
Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des
§ 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.
19.
EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.
20.
Finanzierungsmechanismen sind die von den Mitgliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100 der
Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Mechanismen.
a)
Wertpapierkontrakte, insbesondere
aa)
Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder Anteilen an Indexfonds,
bb)
Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex sowie
cc)
Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe von Wertpapieren oder einem Wertpapierindex,
dd)
sonstige vergleichbare Kontrakte, die das Institut mit Wertpapiersammelstellen, Abwicklungssystemen oder Zahlungsverkehrssystemen, zentralen Kontrahenten oder Auslagerungsunternehmen abschließt sowie
ee)
Verträge, aus welchen dem Institut bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des
§ 91 Absatz 1 erwachsen,
b)
Warenkontrakte, insbesondere
aa)
Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
bb)
Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
cc)
Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer Ware, einer Gruppe von Waren oder einem Warenindex,
c)
Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
d)
Swap-Vereinbarungen, insbesondere
aa)
Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinbarungen über Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb)
Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
e)
Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,
f)
Rahmenvereinbarungen für die in den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte und Vereinbarungen und
g)
den in den Buchstaben a bis f genannten Kontrakten und Vereinbarungen vergleichbare Verträge.
22.
Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im Sinne des
§ 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in
§ 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.
23.
Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des
§ 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes.
24.
Gedeckte Schuldverschreibung ist ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die durch die
Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist.
25.
Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
26.
Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen mindestens an einer Börse im Inland kein Börsenhandel betrieben wird.
27.
Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben.
28.
Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Unternehmen und seinen nachgeordneten Unternehmen.
29.
Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
30.
Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unternehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes Unternehmen einer Gruppe ist.
31.
Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland unterhaltene Unionszweigstelle.
32.
Instrumente des harten Kernkapitals sind die Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
33.
In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.
34a.
Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist eine kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von
§ 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
35.
Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.
36.
Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen gemäß
§ 86 Absatz 1.
37.
Krisenpräventionsmaßnahme ist
a)
die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach
§ 16,
b)
die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach
§ 59 oder § 60,
c)
die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens nach den
§§ 36 bis 38 oder
d)
die Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß
§ 89.
38.
Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder deren Marktanteils, deren externen und internen Verflechtungen, deren Komplexität oder deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substituierbarkeit.
a)
im Fall des
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 die Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet oder dessen geordnete Abwicklung sicherstellt und
39a.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind.
40.
Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
41.
Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen zur Behebung der Liquiditätsprobleme.
42.
Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird.
43.
Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann einschließlich
a)
Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflichten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses unmittelbar fällig oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-Nettingvereinbarung),
b)
Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung (close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und
c)
Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
44.
Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.
45.
Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Instituts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswerts führen könnten.
2.
Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die
§§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 Nummer 3b angewandt, gelten als Tochterunternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern die Abwicklungsgruppen die Anforderung des
§ 49e Absatz 3 erfüllen;