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§ 107 Absatz 1 Nummer 1 SAG
1.
die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen werden auf
a)
einen Dritten (Instrument der Unternehmensveräußerung) oder
b)
ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),
Verweis auf
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 SAG
von
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 39 Buchstabe a SAG