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§ 1 Absatz 11 Satz 3 KWG
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Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.
Verweis auf
§ 1 Absatz 11 Satz 3 KWG
von
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 SAG