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§ 49e Absatz 3 SAG
(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 3b
bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe
§ 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1
nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.
Verweis auf
§ 49e Absatz 3 SAG
von
§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SAG