§ 49c Absatz 3 SAG
(3) 1Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultierende Betrag
1.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
a)
den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie gemäß § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes geltende Anforderung auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
2.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus
a)
den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
2Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. 3Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. 4Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
§ 49c Absatz 5 SAG
(5) 1Für Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens
1.
13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und
2.
5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 berechnet.
2Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von § 49b Absatz 3.
§ 49d Absatz 1 SAG
(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein global systemrelevantes Institut oder einen Teil eines global systemrelevanten Instituts handelt, besteht aus
1.
den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2.
der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde.