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§ 2 Absatz 5 EinSiG
(5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädigungsfähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß
§ 8
nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 5 EinSiG
von
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 23 SAG