1.
gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach
§ 22 Absatz 2 und
2.
institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach
§ 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.
1.
sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und
2.
vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind.
1.
die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanzinstrument im Sinne des
§ 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli 2014 bestand,
2.
3.
das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten, vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.