§ 2 Absatz 3 EinSiG
(3) 1Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die
1.
sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und
2.
vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind.
2Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Guthaben, wenn
1.
die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanzinstrument im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli 2014 bestand,
2.
das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder
3.
das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten, vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.
3Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-Kreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen.