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§ 288 HGB
§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (
§ 267 Absatz 1
) brauchen nicht
1.
die Angaben nach
§ 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34
zu machen;
2.
eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach
§ 285 Nummer 7
vorzunehmen;
3.
bei der Angabe nach
§ 285 Nummer 14a
den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
(2)
1
Mittelgroße Kapitalgesellschaften (
§ 267 Absatz 2
) brauchen die Angabe nach
§ 285 Nummer 4, 29 und 32
nicht zu machen.
2
Wenn sie die Angabe nach
§ 285 Nummer 17
nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.
3
Sie brauchen die Angaben nach
§ 285 Nummer 21
nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
Fußnote
(+++
§ 288
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 288 HGB
von
§ 288 Absatz 2 Satz 4 HGB