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§ 285 Nummer 14a HGB
14a.
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;
Verweis auf
§ 285 Nummer 14a HGB
von
§ 288 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HGB