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§ 285 Nummer 7 HGB
7.
die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
Verweis auf
§ 285 Nummer 7 HGB
von
§ 288 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HGB