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§ 285 Nummer 17 HGB
17.
das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für
a)
die Abschlussprüfungsleistungen,
b)
andere Bestätigungsleistungen,
c)
Steuerberatungsleistungen,
d)
sonstige Leistungen,
Verweis auf
§ 285 Nummer 17 HGB
von
§ 288 Absatz 2 Satz 2 HGB